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Wiederbeginn des Unterrichts am Mittwoch, dem 12. August – Was erwartet uns?

Ab dem 12. August nehmen alle Schulen des Landes NRW wieder vollständig den Präsenzunterricht auf. Damit das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung und Erziehung auch in Corona Zeiten weitgehend gesichert bleibt, gibt es dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasste Maßgaben. Diese haben vorerst Gültigkeit bis zum 31. August 2020.

Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist an allen Schulen in NRW im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, auch während des Unterrichts, verpflichtend. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen.

Alle bisherigen Hygieneregeln (Händewaschen, Niesetikette…) bleiben bestehen.

Schülerinnen und Schüler mit Anzeichen einer Erkältung, müssen mindestens 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten dürfen das Schulgelände erst nach einer negativen Testung wieder betreten. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Der Sportunterricht findet in der Regel draußen statt.

Für die Jahrgänge 5-7 beginnen und enden alle Stunden und Pausen 5 Minuten früher. Der Unterricht beginnt also morgens um 7.55 Uhr!

Da pro halbe Stunde immer nur ein Jahrgang in der Mensa essen kann, wird es drei Mittagspausen geben:

Jahrgänge 5 und 6: 6. Stunde

Jahrgänge 7 und 8: 5. Stunde

Jahrgänge 9 und 10: 7. Stunde

In der ersten Schulwoche endet der Unterricht nach der 4. Stunde. Es ist noch kein Mensabetrieb.

Eine Ausnahme bildet der neue Jahrgang 5 mit den gestaffelten Terminen für die Einschulung am 12.08.2020 und den Terminen für das Probeessen am 13.08.2020. Für den 5. Jahrgang endet  am Donnerstag der Schultag um 12.15 Uhr. 

Zum Schutz vorerkrankter Schüler oder vorerkrankter Angehöriger gibt das Ministerium in der Schulmail vom 03. August folgende Hinweise:

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Nur gemeinsam können wir uns alle gegen das Virus schützen. Bitte haltet Euch an die Regeln!

Genauere Informationen erhaltet Ihr über iServ.